Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2014 (GVBl., S. 178), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
07.05.2015 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Einrichtung einer Interessenvertretung für ältere Menschen

(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Vertretung im Sinne des § 8 c der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein, die selbständig und unabhängig die Interessen der
Einwohnerinnen und Einwohner vertritt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Vertretung trägt den Namen „Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (im Folgenden: „Interessenvertretung“).

 

§ 2 Ziele und Aufgaben der Interessenvertretung

(1) Ziel der Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den
einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 erlassenen  Geschäftsordnung verbindlich geregelt.

(2) Zu den Aufgaben der Interessenvertretung gehören insbesondere

a) Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien und sonstiger Organisationen
in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen,

b) Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und Bedarfen der älteren Menschen in den
Stadtteilen und gesamtstädtisch an die städtischen Gremien,

c) Einbringung von Ideen und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.

(3) Die Interessenvertretung berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung
jährlich schriftlich über ihre Tätigkeiten.

 

§ 3 Rechte

(1) Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Interessenvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.

Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören.

(2) In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat die
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschenberühren, Vorschlags- und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen derGeschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

§ 4 Organe

Organe der Interessenvertretung sind

a) die Vollversammlung und
b) der Vorstand.

§ 5 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Interessenvertretung für ältere Menschen.
Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzende/n und
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

(2) Die Vollversammlung besteht aus 19 gewählten und 8 delegierten Mitgliedern.

(3) Die Amtszeit der gewählten und der delegierten Mitglieder der Vollversammlung beträgt
fünf Jahre. Sie beginnt jeweils zum 01. November des Jahres, in dem die Mitgliederwahl stattfindet.

Erstmals findet die Mitgliederwahl im Jahre 2015 statt.

(4) Zum Mitglied der Vollversammlung sind alle Einwohner und Einwohnerinnen wählbar oder
können delegiert werden, die bei Beginn der Amtszeit nach Absatz 3 das 60. Lebensjahr volleendet und mindestens

drei Monate in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern und Inhaberinnen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne
des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(5) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung
gelten für gewählte und delegierte Mitglieder entsprechend. Auch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats der

Wissenschaftsstadt Darmstadt und Mitglieder des Ortsbeirats Wixhausen können nicht Mitglieder der Vollversammlung sein.

Gewählte Mitglieder können nicht zugleich delegierte Mitglieder sein.

(6) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet

1. mit dem Ablauf der Amtszeit,

2 . durch Verlust der allgemeinen Wählbarkeit

3. aufgrund der Anordnung des Ausscheidens im Rahmen der Wahlprüfung durch die
Vollversammlung der Interessenvertretung,

4.durch Tod

5. durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach Abs. 5,

6. durch Austritt,

7. durch Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(7) Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Soweit erforderlich, kann
im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der
Sitzungen der Vollversammlung sind vorher entsprechend § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.

(8) Die Sitzungen der Vollversammlung werden von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes
geleitet. Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden so oft einberufen, wie es die
Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Sie ist unverzüglich einzuberufen,
wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder der Vorstand oder
die/der für die Interessenvertretung zuständige Dezernentin/Dezernent Wissenschaftsstadt Darmstadt

unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen.

Zum Zwecke der Beratung können auch sachkundige Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.

(9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie die/der für die Interessenvertretung
zuständige Dezernentin/Dezernent sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung
berechtigt.

§ 6 Gewählte Mitglieder der Vollversammlung

(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung werden in freier, allgemeiner, geheimer,
gleicher und unmittelbarer Wahl bestimmt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Stichtag für die
Aufstellung des Wählerverzeichnisses ihren Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben und

das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Die Gewählten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung in
entsprechender Anwendung des § 23 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16.11.2011 (GBBL. I S.796) werden die der Fassung der Bekanntmachung vom 07.05.2005 (GVBL I S.197) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl I S. 796) entsprechend.

(4) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt eine hierzu erlassene Wahlordnung.

§ 7 Delegierte Mitglieder der Vollversammlung

(1) Delegierte Mitglieder sollen die Interessen von Personengruppen wahrnehmen, die ihre
Interessen nur eingeschränkt oder nicht selbst vertreten können. Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 werden die delegierten Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe bestätigt. 

(2) Für die folgenden Personengruppen schlagen die jeweils nachstehend angegebenen
Organisationen je 1 Person als delegiertes Mitglied der Vollversammlung vor:

a) Menschen mit anerkannter Pflege-                                                           
bedürftigkeit in ambulanter Betreuung:                                                                               

Arbeitsgemeinschaft Ambulante Dienste
der Fachkonferenz Altenhilfe

b) Menschen mit anerkannter Pflege-
bedürftigkeit in stationärer Betreuung:

Hess. Amt für Versorgung und Soziales
(Betreuungs- und Pflegeaufsicht)

c) Menschen mit psychischer Erkrankung:

Gerontopsychiatrisches Forum

d) Menschen mit demenz:
Demenzforum Darmstadt e. V.

e) Menschen, die sozial benachteiligt sind:

Liga der freien Wohlfahrtsverbände


f) Menschen mit Migrationshintergrund:
Amt für Interkulturelles und
Internationales der Wissenschaftsstadt
Darmstadt

g) Menschen mit körperlicher Behinderung:
Koordinationsstelle für inklusive Projekte derWissenschaftsstadt Darmstadt

h) Menschen mit geistiger Behinderung:

Koordinationsstelle für inklusive Projekte der Wissenschaftsstadt Darmstadt

(3) Das Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt fordert die in
Absatz 2 genannten Organisationen spätestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Amtszeit der
Mitglieder der Interessenvertretung innerhalb angemessener Frist dazu auf, ihre Vorschläge für
die Bestimmung der delegierten Mitglieder dem Amt für Soziales und Prävention schriftlich mitzuteilen.

 (4) Übt eine der in Absatz 2 genannten Organisationen ihr Vorschlagsrecht nicht innerhalb der
nach Absatz 3 gesetzten Frist aus und ist absehbar, dass sie ihr Vorschlagsrecht auch danach
nicht innerhalb angemessener Zeit ausüben wird, soll der Vorstand der Fachkonferenz
Altenhilfe anstelle dieser Organisation eine Person vorschlagen.

(5) Die als delegierte Mitglieder vorgeschlagenen Personen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe mit einfacher Mehrheit. Die Bestätigung soll unterbleiben, wenn hinsichtlich der Eignung der vorgeschlagenen Person begründete Zweifel bestehen.

Der Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe teilt die von ihm bestätigten delegierten Mitglieder unverzüglich dem Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich mit. Die schriftliche Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese spätestens spätestens vor dem Wahltag dem Amt für Soziales und Prävention vorliegt.

(6) Die Delegierten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung mit ihrer
Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe, jedoch nicht vor Ablauf der
Amtszeit der bisherigen Vollversammlung der Interessenvertretung. Im Übrigen gilt § 23 des
Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796)
entsprechend.

(7) Scheidet ein delegiertes Mitglied vorzeitig auf Dauer aus, wird für die verbleibende Amtszeit
eine/n Nachrücker/in entsprechend der Absätze 2 bis 6 bestimmt.


§ 8 Konstituierende Sitzungen der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung tritt frühestens nach Ablauf der nach der Wahlordnung geltenden
Einspruchsfrist, spätestens jedoch binnen 6 Wochen nach dem Wahltag erstmals zusammen.

(2) Nach jeder Wahl erfolgt für die Konstituierung der Vollversammlung die Einladung durch
die/den für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernentin/Dezernenten; diese/r leitet die
Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das von der Vollversammlung für die Wahlperiode mit der Durchführung
der Aufgaben der Interessenvertretung beauftragte Organ.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung,

b) Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung und

c) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung.

(3) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) zwei Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen eine/r zum Schriftführer/in sowie eine/r
zur/zum stellvertretenden Schriftführer/in benannt wird.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl gewählt.

(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:

a) mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 6,
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand,

c) durch Abwahl aus dem Vorstand durch die Vollversammlung

(6) Die/der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der
Vollversammlung ein und leitet deren Sitzungen.

§ 10 Geschäftsstelle, Geschäftsführung

(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Geschäftsstelle der Interessenvertretung ein.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die für die Altenhilfeplanung zuständige Verwaltungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt. Diese unterstützt die Interessenvertretung fachlich durch Beratung und vermittelt Zugangsmöglichkeiten und Kooperationen zu weiteren städtischen Dienststellen und Ämtern.

(2) Unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage und nach Maßgabe ihres Haushaltes stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung  die erforderlichen Mittel bereit.

(3) Der Vorstand regelt die Besorgung der Geschäftsführung der Interessenvertretung in eigener Verantwortung. Einmal jährlich erfolgt eine Abrechnung des Budgets der
Interessenvertretung in der Geschäftsstelle. Die Prüfrechte des Revisionsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleiben unberührt.

§ 11 Geschäftsordnung

Die Interessenvertretung regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Der Beschluss
über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung  durch den Magistrat.

§ 12 Ehrenamtlich Tätige

(1) Mitglieder der Interessenvertretung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Sie erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 bis 5 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige sowie Ersatz von Fahrtkosten entsprechend § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige.

(3) Die/der Vorsitzende des Vorstandes erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 110,00 Euro; die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten eine solche von monatlich 70,00 Euro. Die Mitglieder der Vollversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 45,00 Euro.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Darmstadt, den 13.05.2015

Jochen Partsch

Oberbürgermeister

 

 

Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 21.05.2015, in Kraft getreten am 22.05.2015,


geändert durch Art. III der Satzung vom 04.12.2019, veröffentlicht im Darmstädter Echo am
09.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020

 

 

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