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Geschäftsordnung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Aufgrund des § 11 der Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 wird gemäß Beschluss der
Vollversammlung der Interessenvertretung vom 01.12.2016 folgende Geschäftsordnung erlassen:

( Anm. 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird nicht ausrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männmliche Form schließt eine adäquate weibliche Form sowie eine Form für weitere darüberhinausgehende Gender  gleichberechtigt ein):

1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1 Status der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: “die Interessenvertretung“) ist eine Vertretung im Sinne von § 8 c der
Hessischen Gemeindeordnung. Sie ist eine konfessionell und parteipolitisch neutrale Interessenvertretung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

 § 2 Aufgaben der Interessenvertretung

(1) Im Rahmen der nach der Satzung für die Interessenvertretung von ihr zu verfolgenden Ziele und wahrzunehmenden Aufgaben nimmt die Interessenvertretung insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Stärkung des Rechts der älteren Menschen auf Selbstbestimmung und Fürsorge sowie ihrer Integration in die Gesellschaft,

b) Wahrung und Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen,

c) Vertretung der Interessen der älteren Menschen gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit,

d) Beratung und Unterstützung der städtischen Gremien, der städtischen Verwaltung sowie sonstiger Organisationen und Institutionen in Angelegenheiten, die ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen,

e) Funktion als Ansprechpartnerin gegenüber allen städtischen Gremien und sonstigen Organisationen und Institutionen,

f) Entsendung von Mitgliedern der Interessenvertretung in die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Wahrnehmung des Vorschlags- und Rederechts der Interessenvertretung,


g) Wahrnehmung des Informationsrechts, Herantragen von Wünschen und Anregungen an den Magistrat,

h) Anregen älterer Menschen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen,

i) gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information älterer Menschen über sie betreffende Angelegenheiten.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Interessenvertretung unter anderem mit der Fachkonferenz Altenhilfe, in der die in der Altenarbeit tätigen Organisationen versammelt sind, zusammen.

(3) Die Interessenvertretung kann Mitglied in überörtlichen Interessenvertretungen für ältere Menschen sein.

 

2: Abschnitt: Vollversammlung

 § 3 Aufgaben der Vollversammlung

Die Vollversammlung trifft alle wichtigen Entscheidungen der Interessenvertretung, insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes aus der Mitte der Vollversammlung,
b) Zustimmung zum jährlichen Rechenschaftsbericht
c) Erledigung des Geschäftsbetriebs

 § 4 Mitglieder der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung setzt sich aus delegierten und gewählten Mitgliedern zusammen.

(2) Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Interessen der älteren Menschen in den einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien
und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 der Satzung erlassenen Geschäftsordnung verbindlich wie folgt geregelt:

a) Zusammenarbeit in allen Stadtteilen
b) Zusammenarbeit mit der Altenhilfeplanung

(3) Die delegierten Mitglieder der Vollversammlung vertreten im Schwerpunkt die Interessen der Personengruppen, für die sie delegiert sind. Dabei tragen die
gewählten und die delegierten Mitglieder stets auch den gesamtstädtischen Interessen hinreichend Rechnung.

§ 5 Sitzungen der Vollversammlung

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vollversammlung und beruft deren Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.

(2) Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies

a) mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder
b) der Vorstand oder
c) der/die für die Interessenvertretung fachlich zuständige Dezernent/In der Wissenschaftsstadt Darmstadtunter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangen.

(3) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden im Benehmen mit den Vorstandsmitgliedern festgesetzt. Er/Sie hat dabei schriftliche Vorschläge der Mitglieder der Vollversammlung zur Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der Vorsitzende kann in dringlichen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung so rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein Zugang der Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu erwarten ist. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Aus der Einladung müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen oder Anlagen zur Tagesordnung beizufügen.

(5) Der Vorsitzende lädt ebenso den/ die Oberbürgermeister/ -in und den/ die für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernenten/ -in zu der Sitzung ein. Diese haben Rede- und Antragsrecht.

(6) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern weitere Personen zu der Sitzung einladen. Er kann ihnen in der Sitzung Rederecht erteilen.

 (7) Sind sowohl der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Einladung verhindert, bestimmt der Vorstand im Benehmen ein Vorstandsmitglied, das zur Sitzung einlädt.

 

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Die Sitzungstermine sind vorher in geeigneter Form öffentlich mitzuteilen. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die gesamte Sitzung kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden, wenn die zu verhandelnden Angelegenheiten dies erforderlich machen.

 

§ 7 Anwesenheit in den Sitzungen

(1) Für die Sitzungen der Vollversammlung sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder und die geladenen Gäste persönlich eintragen.

(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung der Vollversammlung nicht teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Vorsitzenden mitzuteilen.

(3) Mitglieder haben dem Schriftführer anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Stimmrecht

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit wird bei Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden

festgestellt. Sie gilt solange als gegeben, bis die Beschlussfähigkeit auf Antrag festgestellt wird.

(3) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Vollversammlung in der nächsten Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; in diesem Fall ist hierauf in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen.

(4) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine Stimmrechtsvertretung findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt in offener Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt oder sofern die Vollversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.

 
§ 9 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die Mitglieder zu versenden.

(4) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vollversammlung in der jeweils darauffolgenden Sitzung beschlossen werden.

 

§ 10 Arbeitskreise

(1) Die Vollversammlung kann zur Durchführung anfallender Aufgaben Arbeitskreise bilden. Bürgern stehen die Arbeitskreise offen, um ihre Anliegen diesen direkt vorzutragen. Ein Arbeitskreis kann zu seinen Sitzungen auch sachkundige Personen einladen. Die Anzahl der Personen in einem Arbeitskreis muss jedoch geringer sein als die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung.

(2) Jeder Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher sowie - zusätzlich - dessen Stellvertreter. Die Arbeitskreise berichten ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand und der Vollversammlung.

 

§ 11 Ausscheiden aus der Vollversammlung und Austrittserklärung

(1) Mitglieder der Vollversammlung scheiden unter den in der Satzung für die Interessenvertretung genannten Fällen aus der Vollversammlung aus. Der Vorsitzende hat das Ausscheiden eines Mitglieds unverzüglich festzustellen, sobald ihm die das Ausscheiden begründenden Umstände bekannt werden.

(2) Ein gewähltes oder delegiertes Mitglied der Vollversammlung hat dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn es seine Hauptwohnung aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt verlegt.

(3) Will ein Mitglied der Vollversammlung seine Mitgliedschaft durch Austritt beenden, hat es seinen Austritt über die Geschäftsstelle gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung des Austritts darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Austritt wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Nach Zugang ist die Austrittserklärung nicht widerrufbar.

 

§ 12 Nachrücken für ausgeschiedene Mitglieder Ist ein Mitglied ausgeschieden, trägt der Vorstand dafür Sorge, dass alsbald ein Nachrücker bestimmt wird. Für die Bestimmung eines Nachrückers gilt für delegierte Mitglieder § 7 Abs. 7 der Satzung für die Interessenvertretung und für gewählte Mitglieder § 5 der Wahlordnung für die Interessenvertretung.

 

3. Abschnitt: Vorstand

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Interessenvertretung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Regelung der Geschäftsordnung der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung

b) Vorbereitung und Weiterleitung der Beschlüsse der Vollversammlung der Interessenvertretung

c) Vorbereitung der Sitzungen der Interessenvertretung

d) Vorbereitung von Grundsatzprogrammen

e) Entscheidung über Anträge von sonstigen Antragstellern, sowie Rückmeldung der Ergebnisse

f) Verwaltung der Haushaltsmittel

(2) Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen der Vollversammlung gebunden.

(3) Der Vorstand erstellt jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die Arbeit der Interessenvertretung. Der Rechenschaftsbericht ist der Vollversammlung zur Zustimmung vorzulegen sowie dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis zu geben.

 

§ 14 Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt sich nach der Satzung für die Interessenvertretung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund von Vorschlägen aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Interessenvertretung gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Ist für ein Vorstandsmandat nur ein Bewerber vorhanden, kann die Wahl per Akklamation durch Handheben erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, soll in der nächsten Sitzung, die auf das Ausscheiden folgt, ein Nachfolger aus der Vollversammlung gewählt werden.

 


§ 15 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende vertritt die Interessenvertretung nach außen sowie gegenüber den städtischen Gremien, soweit diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter in allen Belangen vertreten.

 

§ 16 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft dessen Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern.

(2) Eine Sitzung des Vorstandes muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung stellenden Themen verlangen, und wenn die Verhandlungsgegenstände zu den Aufgaben des Vorstandes gehören; die Vorstandsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(3) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder und ggf. weitere teilnehmende Personen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung so rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein Zugang der Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu erwarten ist. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Vorstandsmitglieds
zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt.

(4) Der Vorstand kann andere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(5) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

 

§ 17 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine Stimmrechtsvertretung findet nicht statt.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
anwesend sind.

 

§ 18 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen.

(3) Die Ergebnisse der Beschlüsse sind unter Tagesordnungspunkt ‘Bericht des Vorstandes’ der Vollversammlung bekannt zu geben.

(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die Vorstandsmitglieder versendet werden.

(5) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vorstandsmitglieder; die Genehmigung soll in der jeweils nächsten Sitzung beschlossen werden.

 

§ 19 Austritt aus dem Vorstand

Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Vorstand austreten, ohne seine Mitgliedschaft in der Vollversammlung zu verlieren, es sei denn es wird auch der Austritt aus der Vollversammlung erklärt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären; der Vorsitzende erklärt seinen Austritt gegenüber seinem Stellvertreter. Die Erklärung des Austritts darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

§ 20 Abwahl von Vorstandsmitgliedern

(1) Vorstandsmitglieder können von der Vollversammlung abgewählt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Interessenvertretung.

(2) Eine Abwahl bedarf eines Antrages von mindestens 6 Mitgliedern der Vollversammlung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen sowie von allen Antragstellern zu unterzeichnen. Der Antrag auf Abwahl ist an den Vorsitzenden zu richten. Wird die Abwahl des Vorsitzenden beantragt, ist der Antrag an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.

(3) Die Abstimmung über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Wahl. Vor der Abstimmung ist dem abzuwählenden Vorstandsmitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegenüber der Vollversammlung zu geben; die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen.

(4) Die Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied vom Vorsitzenden  unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist das abgewählte Vorstandsmitglied der Vorsitzende selbst, ist ihm die Abwahl in o.g. Form durch den stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.

 

4. Abschnitt: Geschäftsstelle

§ 21 Aufgaben der Geschäftsstelle

Für die Interessenvertretung ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie dient der Führung der Geschäfte der Interessenvertretung im Rahmen ihrer Selbstverwaltung durch den Vorstand.

 

5. Abschnitt: Ausüben des Vorschlagrechts

§ 22 Ausübung des Vorschlagrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung

(1) Die Interessenvertretung hat nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.

(2) Entsprechende Vorschläge sollen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung in den Arbeitskreisen (§ 10) entwickelt und angeregt werden. Von den Arbeitskreisen angeregte Vorschläge werden von dem Sprecher des Arbeitskreises an den Vorstand übermittelt. Der Vorstand leitet sie der Vollversammlung zur Beschlussfassung zu.

(3) Sind die Vorschläge von der Vollversammlung beschlossen, werden sie vom Vorstand über die Abteilung Altenhilfe bei der/dem für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernenten/in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Soweit diese/r nicht selbst über den Vorschlag entscheidet, gibt sie/er den Vorschlag weiter an die zuständige oder zu beteiligende Stelle bzw. gibt den Vorschlag in den weiteren Geschäftsgang.

 

§ 23 Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 1 + 2 der Satzung für die Interessenvertretung

(1) Die Interessenvertretung hat in den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, Anhörungsrecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Das Anhörungsrecht wird von den jeweils in den Ausschuss entsandten Sprechern der Arbeitskreise (§ 10) ausgeübt.

(3) Bei Ausübung des Anhörungsrechts haben die Sprecher des Arbeitskreises Beschlüsse der Vollversammlung zu beachten. Sie vertreten in den Ausschusssitzungen die Interessenvertretung.

 

6. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 24 Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.

Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wird durch die Vollversammlung verabschiedet und tritt

nach der Beschlussfassung durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt

Darmstadt in Kraft*. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung

des Magistrats.

 

 

 

Darmstadt, 01.12.2016

 

 

Bender

Vorsitzender

der Interessenvertretung für ältere

Menschen der Wissenschaftsstadt

Darmstadt

 

 

 *Beschlossen durch den Magistrat der Stadt
Darmstadt am 07.12.2016

 

 

 

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