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Die Geschäftsordung in voller Bildschirmbreite
Geschäftsordnung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Aufgrund des § 11 der Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 13.05.2015 wird gemäß Beschluss der
Vollversammlung der Interessenvertretung vom 01.12.2016 folgende Geschäftsordnung erlassen:
( Anm. 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird nicht ausrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männmliche Form schließt eine adäquate weibliche Form sowie eine Form für weitere darüberhinausgehende Gender gleichberechtigt ein):
1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen
§ 1 Status der Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (im Folgenden: “die Interessenvertretung“) ist eine Vertretung im Sinne von § 8 c der
Hessischen Gemeindeordnung. Sie ist eine konfessionell und parteipolitisch neutrale Interessenvertretung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
§ 2 Aufgaben der Interessenvertretung
(1) Im Rahmen der nach der Satzung für die Interessenvertretung von ihr zu verfolgenden Ziele und wahrzunehmenden Aufgaben nimmt die Interessenvertretung insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Stärkung des Rechts der älteren Menschen auf Selbstbestimmung und Fürsorge sowie ihrer Integration in die Gesellschaft,
b) Wahrung und Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen,
c) Vertretung der Interessen der älteren Menschen gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentlichkeit,
d) Beratung und Unterstützung der städtischen Gremien, der städtischen Verwaltung sowie sonstiger Organisationen und Institutionen in Angelegenheiten, die ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen,
e) Funktion als Ansprechpartnerin gegenüber allen städtischen Gremien und sonstigen Organisationen und Institutionen,
f) Entsendung von Mitgliedern der Interessenvertretung in die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zur Wahrnehmung des Vorschlags- und Rederechts der Interessenvertretung,
g) Wahrnehmung des Informationsrechts, Herantragen von Wünschen und Anregungen an den Magistrat,
h) Anregen älterer Menschen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen,
i) gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Information älterer Menschen über sie betreffende Angelegenheiten.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Interessenvertretung unter anderem mit der Fachkonferenz Altenhilfe, in der die in der Altenarbeit tätigen Organisationen versammelt sind, zusammen.
(3) Die Interessenvertretung kann Mitglied in überörtlichen Interessenvertretungen für ältere Menschen sein.
2: Abschnitt: Vollversammlung
§ 3 Aufgaben der Vollversammlung
Die Vollversammlung trifft alle wichtigen Entscheidungen der Interessenvertretung, insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes aus der Mitte der Vollversammlung,
b) Zustimmung zum jährlichen Rechenschaftsbericht
c) Erledigung des Geschäftsbetriebs
§ 4 Mitglieder der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung setzt sich aus delegierten und gewählten Mitgliedern zusammen.
(2) Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Interessen der älteren Menschen in den einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien
und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 der Satzung erlassenen Geschäftsordnung verbindlich wie folgt geregelt:
a) Zusammenarbeit in allen Stadtteilen
b) Zusammenarbeit mit der Altenhilfeplanung
(3) Die delegierten Mitglieder der Vollversammlung vertreten im Schwerpunkt die Interessen der Personengruppen, für die sie delegiert sind. Dabei tragen die
gewählten und die delegierten Mitglieder stets auch den gesamtstädtischen Interessen hinreichend Rechnung.
§ 5 Sitzungen der Vollversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vollversammlung und beruft deren Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.
(2) Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies
a) mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder
b) der Vorstand oder
c) der/die für die Interessenvertretung fachlich zuständige Dezernent/In der Wissenschaftsstadt Darmstadtunter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich verlangen.
(3) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden im Benehmen mit den Vorstandsmitgliedern festgesetzt. Er/Sie hat dabei schriftliche Vorschläge der Mitglieder der Vollversammlung zur Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Mitglieds zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der Vorsitzende kann in dringlichen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung so rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein Zugang der Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu erwarten ist. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Aus der Einladung müssen Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen oder Anlagen zur Tagesordnung beizufügen.
(5) Der Vorsitzende lädt ebenso den/ die Oberbürgermeister/ -in und den/ die für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernenten/ -in zu der Sitzung ein. Diese haben Rede- und Antragsrecht.
(6) Der Vorsitzende kann im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern weitere Personen zu der Sitzung einladen. Er kann ihnen in der Sitzung Rederecht erteilen.
(7) Sind sowohl der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an der Einladung verhindert, bestimmt der Vorstand im Benehmen ein Vorstandsmitglied, das zur Sitzung einlädt.
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Die Sitzungstermine sind vorher in geeigneter Form öffentlich mitzuteilen. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die gesamte Sitzung kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden, wenn die zu verhandelnden Angelegenheiten dies erforderlich machen.
§ 7 Anwesenheit in den Sitzungen
(1) Für die Sitzungen der Vollversammlung sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder und die geladenen Gäste persönlich eintragen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung der Vollversammlung nicht teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(3) Mitglieder haben dem Schriftführer anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Stimmrecht
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird bei Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden
festgestellt. Sie gilt solange als gegeben, bis die Beschlussfähigkeit auf Antrag festgestellt wird.
(3) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Vollversammlung in der nächsten Sitzung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; in diesem Fall ist hierauf in der Einladung zur Sitzung hinzuweisen.
(4) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine Stimmrechtsvertretung findet nicht statt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt in offener Abstimmung, sofern diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt oder sofern die Vollversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
§ 9 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist von dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen.
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die Mitglieder zu versenden.
(4) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vollversammlung in der jeweils darauffolgenden Sitzung beschlossen werden.
§ 10 Arbeitskreise
(1) Die Vollversammlung kann zur Durchführung anfallender Aufgaben Arbeitskreise bilden. Bürgern stehen die Arbeitskreise offen, um ihre Anliegen diesen direkt vorzutragen. Ein Arbeitskreis kann zu seinen Sitzungen auch sachkundige Personen einladen. Die Anzahl der Personen in einem Arbeitskreis muss jedoch geringer sein als die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung.
(2) Jeder Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher sowie - zusätzlich - dessen Stellvertreter. Die Arbeitskreise berichten ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand und der Vollversammlung.
§ 11 Ausscheiden aus der Vollversammlung und Austrittserklärung
(1) Mitglieder der Vollversammlung scheiden unter den in der Satzung für die Interessenvertretung genannten Fällen aus der Vollversammlung aus. Der Vorsitzende hat das Ausscheiden eines Mitglieds unverzüglich festzustellen, sobald ihm die das Ausscheiden begründenden Umstände bekannt werden.
(2) Ein gewähltes oder delegiertes Mitglied der Vollversammlung hat dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn es seine Hauptwohnung aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt verlegt.
(3) Will ein Mitglied der Vollversammlung seine Mitgliedschaft durch Austritt beenden, hat es seinen Austritt über die Geschäftsstelle gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung des Austritts darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Austritt wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Nach Zugang ist die Austrittserklärung nicht widerrufbar.
§ 12 Nachrücken für ausgeschiedene Mitglieder Ist ein Mitglied ausgeschieden, trägt der Vorstand dafür Sorge, dass alsbald ein Nachrücker bestimmt wird. Für die Bestimmung eines Nachrückers gilt für delegierte Mitglieder § 7 Abs. 7 der Satzung für die Interessenvertretung und für gewählte Mitglieder § 5 der Wahlordnung für die Interessenvertretung.
3. Abschnitt: Vorstand
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Interessenvertretung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Regelung der Geschäftsordnung der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung
b) Vorbereitung und Weiterleitung der Beschlüsse der Vollversammlung der Interessenvertretung
c) Vorbereitung der Sitzungen der Interessenvertretung
d) Vorbereitung von Grundsatzprogrammen
e) Entscheidung über Anträge von sonstigen Antragstellern, sowie Rückmeldung der Ergebnisse
f) Verwaltung der Haushaltsmittel
(2) Der Vorstand ist an Beschlüsse und Weisungen der Vollversammlung gebunden.
(3) Der Vorstand erstellt jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die Arbeit der Interessenvertretung. Der Rechenschaftsbericht ist der Vollversammlung zur Zustimmung vorzulegen sowie dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis zu geben.
§ 14 Wahl der Vorstandsmitglieder
(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt sich nach der Satzung für die Interessenvertretung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund von Vorschlägen aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Interessenvertretung gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Ist für ein Vorstandsmandat nur ein Bewerber vorhanden, kann die Wahl per Akklamation durch Handheben erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, soll in der nächsten Sitzung, die auf das Ausscheiden folgt, ein Nachfolger aus der Vollversammlung gewählt werden.
§ 15 Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende vertritt die Interessenvertretung nach außen sowie gegenüber den städtischen Gremien, soweit diese Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter in allen Belangen vertreten.
§ 16 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und beruft dessen Sitzungen so oft ein, wie es die Themen erfordern.
(2) Eine Sitzung des Vorstandes muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung stellenden Themen verlangen, und wenn die Verhandlungsgegenstände zu den Aufgaben des Vorstandes gehören; die Vorstandsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder und ggf. weitere teilnehmende Personen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 10 Werktage liegen. Der Vorsitzende kann in eiligen Fällen die Einladungsfrist abkürzen, jedoch muss die Einladung so rechtzeitig versandt werden, dass bei üblicher Postlaufzeit ein Zugang der Einladung bei den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Sitzung zu erwarten ist. Auf die abgekürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Tagesordnung ist auf Antrag eines Vorstandsmitglieds
zu Beginn einer Sitzung zu ergänzen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmt.
(4) Der Vorstand kann andere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(5) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
§ 17 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Eine Stimmrechtsvertretung findet nicht statt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
anwesend sind.
§ 18 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen.
(3) Die Ergebnisse der Beschlüsse sind unter Tagesordnungspunkt ‘Bericht des Vorstandes’ der Vollversammlung bekannt zu geben.
(4) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung an die Vorstandsmitglieder versendet werden.
(5) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Vorstandsmitglieder; die Genehmigung soll in der jeweils nächsten Sitzung beschlossen werden.
§ 19 Austritt aus dem Vorstand
Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Vorstand austreten, ohne seine Mitgliedschaft in der Vollversammlung zu verlieren, es sei denn es wird auch der Austritt aus der Vollversammlung erklärt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären; der Vorsitzende erklärt seinen Austritt gegenüber seinem Stellvertreter. Die Erklärung des Austritts darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
§ 20 Abwahl von Vorstandsmitgliedern
(1) Vorstandsmitglieder können von der Vollversammlung abgewählt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Interessenvertretung.
(2) Eine Abwahl bedarf eines Antrages von mindestens 6 Mitgliedern der Vollversammlung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen sowie von allen Antragstellern zu unterzeichnen. Der Antrag auf Abwahl ist an den Vorsitzenden zu richten. Wird die Abwahl des Vorsitzenden beantragt, ist der Antrag an den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.
(3) Die Abstimmung über die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung in geheimer Wahl. Vor der Abstimmung ist dem abzuwählenden Vorstandsmitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme gegenüber der Vollversammlung zu geben; die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen.
(4) Die Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied vom Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist das abgewählte Vorstandsmitglied der Vorsitzende selbst, ist ihm die Abwahl in o.g. Form durch den stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.
4. Abschnitt: Geschäftsstelle
§ 21 Aufgaben der Geschäftsstelle
Für die Interessenvertretung ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie dient der Führung der Geschäfte der Interessenvertretung im Rahmen ihrer Selbstverwaltung durch den Vorstand.
5. Abschnitt: Ausüben des Vorschlagrechts
§ 22 Ausübung des Vorschlagrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung
(1) Die Interessenvertretung hat nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.
(2) Entsprechende Vorschläge sollen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Interessenvertretung in den Arbeitskreisen (§ 10) entwickelt und angeregt werden. Von den Arbeitskreisen angeregte Vorschläge werden von dem Sprecher des Arbeitskreises an den Vorstand übermittelt. Der Vorstand leitet sie der Vollversammlung zur Beschlussfassung zu.
(3) Sind die Vorschläge von der Vollversammlung beschlossen, werden sie vom Vorstand über die Abteilung Altenhilfe bei der/dem für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernenten/in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingereicht. Soweit diese/r nicht selbst über den Vorschlag entscheidet, gibt sie/er den Vorschlag weiter an die zuständige oder zu beteiligende Stelle bzw. gibt den Vorschlag in den weiteren Geschäftsgang.
§ 23 Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 1 + 2 der Satzung für die Interessenvertretung
(1) Die Interessenvertretung hat in den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschen berühren, Anhörungsrecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Das Anhörungsrecht wird von den jeweils in den Ausschuss entsandten Sprechern der Arbeitskreise (§ 10) ausgeübt.
(3) Bei Ausübung des Anhörungsrechts haben die Sprecher des Arbeitskreises Beschlüsse der Vollversammlung zu beachten. Sie vertreten in den Ausschusssitzungen die Interessenvertretung.
6. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 24 Änderungen der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wird durch die Vollversammlung verabschiedet und tritt
nach der Beschlussfassung durch den Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt in Kraft*. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung
des Magistrats.
Darmstadt, 01.12.2016
Bender
Vorsitzender
der Interessenvertretung für ältere
Menschen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
*Beschlossen durch den Magistrat der Stadt
Darmstadt am 07.12.2016
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Satzung für die Interessenvertretung für ältere Menschen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Aufgrund der §§ 5, 8 c, 50, 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.07.2014 (GVBl., S. 178), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
07.05.2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Einrichtung einer Interessenvertretung für ältere Menschen
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Vertretung im Sinne des § 8 c der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein, die selbständig und unabhängig die Interessen der
Einwohnerinnen und Einwohner vertritt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Vertretung trägt den Namen „Interessenvertretung für ältere Menschen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ (im Folgenden: „Interessenvertretung“).
§ 2 Ziele und Aufgaben der Interessenvertretung
(1) Ziel der Interessenvertretung ist insbesondere, die Interessen der älteren Generation in den
einzelnen Stadtteilen und gesamtstädtisch gegenüber den städtischen Gremien und in der Öffentichkeit zu vertreten.
Die Anbindung an die Stadtteile wird in der nach § 11 erlassenen Geschäftsordnung verbindlich geregelt.
(2) Zu den Aufgaben der Interessenvertretung gehören insbesondere
a) Beratung, Unterstützung und Information städtischer Gremien und sonstiger Organisationen
in Angelegenheiten, die ältere Menschen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffen,
b) Übermittlung von Bedürfnissen, Interessen und Bedarfen der älteren Menschen in den
Stadtteilen und gesamtstädtisch an die städtischen Gremien,
c) Einbringung von Ideen und Vorschlägen bei Planungen von Maßnahmen der Altenhilfe der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
(3) Die Interessenvertretung berichtet dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung
jährlich schriftlich über ihre Tätigkeiten.
§ 3 Rechte
(1) Der Magistrat hat die Interessenvertretung rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu
unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Interessenvertretunghat ein Vorschlagsrecht in allen allen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen.
Sie ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, zu hören.
(2) In den Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung hat die
Interessenvertretung zu allen Tagesordnungspunkten, die die Interessen älterer Menschenberühren, Vorschlags- und Rederecht nach Maßgabe der näheren Bestimmungen Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
§ 4 Organe
Organe der Interessenvertretung sind
a) die Vollversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Interessenvertretung für ältere Menschen.
Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzende/n und
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.
(2) Die Vollversammlung besteht aus 19 gewählten und 8 delegierten Mitgliedern.
(3) Die Amtszeit der gewählten und der delegierten Mitglieder der Vollversammlung beträgt
fünf Jahre. Sie beginnt jeweils zum 01. November des Jahres, in dem die Mitgliederwahl stattfindet.
Erstmals findet die Mitgliederwahl im Jahre 2015 statt.
(4) Zum Mitglied der Vollversammlung sind alle Einwohner und Einwohnerinnen wählbar oder
können delegiert werden, die bei Beginn der Amtszeit nach Absatz 3 das 60. Lebensjahr volleendet und mindestens
drei Monate in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern und Inhaberinnen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne
des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(5) Die Bestimmungen der §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung
gelten für gewählte und delegierte Mitglieder entsprechend. Auch ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und Mitglieder des Ortsbeirats Wixhausen können nicht Mitglieder der Vollversammlung sein.
Gewählte Mitglieder können nicht zugleich delegierte Mitglieder sein.
(6) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet
1. mit dem Ablauf der Amtszeit,
2 . durch Verlust der allgemeinen Wählbarkeit
3. aufgrund der Anordnung des Ausscheidens im Rahmen der Wahlprüfung durch die
Vollversammlung der Interessenvertretung,
4.durch Tod
5. durch Eintritt eines Hinderungsgrundes nach Abs. 5,
6. durch Austritt,
7. durch Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(7) Die Vollversammlung berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. Soweit erforderlich, kann
im Einzelfall die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der
Sitzungen der Vollversammlung sind vorher entsprechend § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.
(8) Die Sitzungen der Vollversammlung werden von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes
geleitet. Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden so oft einberufen, wie es die
Geschäfte erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Sie ist unverzüglich einzuberufen,
wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung oder der Vorstand oder
die/der für die Interessenvertretung zuständige Dezernentin/Dezernent Wissenschaftsstadt Darmstadt
unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen.
Zum Zwecke der Beratung können auch sachkundige Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.
(9) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie die/der für die Interessenvertretung
zuständige Dezernentin/Dezernent sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung
berechtigt.
§ 6 Gewählte Mitglieder der Vollversammlung
(1) Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung werden in freier, allgemeiner, geheimer,
gleicher und unmittelbarer Wahl bestimmt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Stichtag für die
Aufstellung des Wählerverzeichnisses ihren Wohnsitz in der Wissenschaftsstadt Darmstadt haben und
das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Inhabenrinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gillt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(3) Die Gewählten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung in
entsprechender Anwendung des § 23 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetzvom 16.11.2011 (GBBL. I S.796) werden die de
(4) Das Nähere zum Wahlverfahren regelt eine hierzu erlassene Wahlordnung.
§ 7 Delegierte Mitglieder der Vollversammlung
(1) Delegierte Mitglieder sollen die Interessen von Personengruppen wahrnehmen, die ihre
Interessen nur eingeschränkt oder nicht selbst vertreten können. Nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 werden die delegierten Mitglieder auf Vorschlag von Organisationen durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe bestätigt.
(2) Für die folgenden Personengruppen schlagen die jeweils nachstehend angegebenen
Organisationen je 1 Person als delegiertes Mitglied der Vollversammlung vor:
a) Menschen mit anerkannter Pflege-
bedürftigkeit in ambulanter Betreuung:
Arbeitsgemeinschaft Ambulante Dienste
der Fachkonferenz Altenhilfe
b) Menschen mit anerkannter Pflege-
bedürftigkeit in stationärer Betreuung:
Hess. Amt für Versorgung und Soziales
(Betreuungs- und Pflegeaufsicht)
c) Menschen mit psychischer Erkrankung:
Gerontopsychiatrisches Forum
d) Menschen mit demenz:
Demenzforum Darmstadt e. V.
e) Menschen, die sozial benachteiligt sind:
Liga der freien Wohlfahrtsverbände
f) Menschen mit Migrationshintergrund:
Amt für Interkulturelles und
Internationales der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
g) Menschen mit körperlicher Behinderung:
Koordinationsstelle für inklusive Projekte derWissenschaftsstadt Darmstadt
h) Menschen mit geistiger Behinderung:
Koordinationsstelle für inklusive Projekte der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(3) Das Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt fordert die in
Absatz 2 genannten Organisationen spätestens 3 Monate vor Beginn der nächsten Amtszeit der
Mitglieder der Interessenvertretung innerhalb angemessener Frist dazu auf, ihre Vorschläge für
die Bestimmung der delegierten Mitglieder dem Amt für Soziales und Prävention schriftlich mitzuteilen.
(4) Übt eine der in Absatz 2 genannten Organisationen ihr Vorschlagsrecht nicht innerhalb der
nach Absatz 3 gesetzten Frist aus und ist absehbar, dass sie ihr Vorschlagsrecht auch danach
nicht innerhalb angemessener Zeit ausüben wird, soll der Vorstand der Fachkonferenz
Altenhilfe anstelle dieser Organisation eine Person vorschlagen.
(5) Die als delegierte Mitglieder vorgeschlagenen Personen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe mit einfacher Mehrheit. Die Bestätigung soll unterbleiben, wenn hinsichtlich der Eignung der vorgeschlagenen Person begründete Zweifel bestehen.
Der Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe teilt die von ihm bestätigten delegierten Mitglieder unverzüglich dem Amt für Soziales und Prävention der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich mit. Die schriftliche Mitteilung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese spätestens spätestens vor dem Wahltag dem Amt für Soziales und Prävention vorliegt.
(6) Die Delegierten erwerben ihre Rechtsstellung als Mitglieder der Vollversammlung mit ihrer
Bestätigung durch den Vorstand der Fachkonferenz Altenhilfe, jedoch nicht vor Ablauf der
Amtszeit der bisherigen Vollversammlung der Interessenvertretung. Im Übrigen gilt § 23 des
Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2011 (GVBl. I S. 796)
entsprechend.
(7) Scheidet ein delegiertes Mitglied vorzeitig auf Dauer aus, wird für die verbleibende Amtszeit
eine/n Nachrücker/in entsprechend der Absätze 2 bis 6 bestimmt.
§ 8 Konstituierende Sitzungen der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung tritt frühestens nach Ablauf der nach der Wahlordnung geltenden
Einspruchsfrist, spätestens jedoch binnen 6 Wochen nach dem Wahltag erstmals zusammen.
(2) Nach jeder Wahl erfolgt für die Konstituierung der Vollversammlung die Einladung durch
die/den für die Interessenvertretung zuständige/n Dezernentin/Dezernenten; diese/r leitet die
Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das von der Vollversammlung für die Wahlperiode mit der Durchführung
der Aufgaben der Interessenvertretung beauftragte Organ.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung,
b) Ausführung der beschlüsse der Vollversammlung und
c) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung der Interessenvertretung.
(3) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) zwei Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen eine/r zum Schriftführer/in sowie eine/r
zur/zum stellvertretenden Schriftführer/in benannt wird.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach der Wahl gewählt.
(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
a) mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 6,
b) durch Verzicht auf die Mitgliedschaft im Vorstand,
c) durch Abwahl aus dem Vorstand durch die Vollversammlung
(6) Die/der Vorsitzende des Vorstandes lädt zu den Sitzungen des Vorstandes sowie der
Vollversammlung ein und leitet deren Sitzungen.
§ 10 Geschäftsstelle, Geschäftsführung
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet eine Geschäftsstelle der Interessenvertretung ein.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch die für die Altenhilfeplanung zuständige Verwaltungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt. Diese unterstützt die Interessenvertretung fachlich durch Beratung und vermittelt Zugangsmöglichkeiten und Kooperationen zu weiteren städtischen Dienststellen und Ämtern.
(2) Unter Berücksichtigung ihrer Haushaltslage und nach Maßgabe ihres Haushaltes stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung die erforderlichen Mittel bereit.
(3) Der Vorstand regelt die Besorgung der Geschäftsführung der Interessenvertretung in eigener Verantwortung. Einmal jährlich erfolgt eine Abrechnung des Budgets der
Interessenvertretung in der Geschäftsstelle. Die Prüfrechte des Revisionsamtes der Wissenschaftsstadt Darmstadt bleiben unberührt.
§ 11 Geschäftsordnung
Die Interessenvertretung regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Der Beschluss
über die Geschäftsordnung sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. Die Geschäftsordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch den Magistrat.
§ 12 Ehrenamtlich Tätige
(1) Mitglieder der Interessenvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Sie erhalten auf Antrag eine Entschädigung für Verdienstausfall in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 bis 5 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige sowie Ersatz von Fahrtkosten entsprechend § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige.
(3) Die/der Vorsitzende des Vorstandes erhält monatlich eine Aufwandsentschädigung von 110,00 Euro; die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten eine solche von monatlich 70,00 Euro. Die Mitglieder der Vollversammlung, die nicht dem Vorstand angehören, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 45,00 Euro.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den 13.05.2015
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 21.05.2015, in Kraft getreten am 22.05.2015,
geändert durch Art. III der Satzung vom 04.12.2019, veröffentlicht im Darmstädter Echo am
09.12.2019, in Kraft getreten am 01.01.2020
6
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Die Interessenvertretung setzt sich ein für den
Schutz älterer Menschen in ausgewiesenen Fußgängerzonen gegenüber dem freigegebenen Radverkehr.
Ältere Menschen sind in Fußgängerzonen besonders durch zu schnellen oder rücksichtslosen Radverkehr in erheblichem Maße gefährdet. Obwohl die Rangordnung beider Verkehrsteilnehmer in der Fußgängerzone klar geregelt ist, wird diese Vorgabe von vielen Radfahrerinnen und Radfahrern missachtet.
Folgende Maßnahmen werden von der Interessenvertretung angegangen bzw. beantragt:
- Durch eine auffällige und mehrfach vorhandene Beschilderung mit dem Hinweis auf Schritttempo (4 – 7 km/h) soll verhaltensändernd auf RadfahrerInnen eingewirkt werden. Diese Maßnahme soll zudem durch besondere Aktionen unterstützt werden.
- Die Stadt soll aufgefordert werden, oben angedachte Verhaltensänderungen durch häufigere Kontrollen und entsprechende Verwarnungsgelder zu forcieren.
- Im Rahmen der Umgestaltung der Grafenstraße wird die Stadt aufgefordert, endlich eine Süd-Nord-Verbindung für den Radverkehr über den Zimmerweg in Angriff zu nehmen. Eine Fußgängerzone kann nicht als Durchgangsstraße für den Radverkehr dienen.
- Die Interessenvertretung strebt eine intensive Zusammenarbeit mit dem Fachverband Fußverkehr Deutschland „FUSS e.V. Darmstadt“ an. Daraus folgen auch Maßnahmen in Bezug zum Radverkehr auf Bürgersteigen.
Die Interessenvertretung setzt sich ein für einen
verbesserten Schutz Pflegebedürftiger
(„Gewaltprävention in der Pflege“)
In der Stadt Darmstadt leben ca. 4000 Menschen, die auf Pflege angewiesen sind.[1] Überwiegend geschieht diese Pflege in einer positiven Atmosphäre und guten Qualität.
Doch es kommt auch immer wieder zu Situationen, unter denen Pflegebedürftige zu leiden haben. Leider ist davon auszugehen, dass auch in Darmstadt gilt, was eine Reihe nationaler und internationaler Untersuchungen ergeben haben:
Gewalt in der Pflege kommt weit häufiger vor als uns allen lieb sein kann!
Die Ursachen sind zumeist Überforderung, Stress, Zeitmangel, fehlende Kenntnisse in Bezug auf bestimmte Erkrankungen (wie z.B. Demenz) oder Möglichkeiten der Deeskalation.
Es kommt dann zu verbalen oder körperlichen Übergriffen, Beschämung, Vernachlässigung, mangelhafter Pflege oder Ernährung, in besonderen Fällen zu sexuellem Missbrauch oder finanzieller Ausbeutung.
Prävention von Gewalt durch mehr Aufklärung, Schulung und Beratung
Eine Projektgruppe innerhalb der Interessenvertretung ist dabei - in Zusammenarbeit mit der Fachkonferenz Altenhilfe und der Hessischen Betreuungs- und Pflegeaufsicht - Möglichkeiten zum verbesserten Schutz pflegebedürftiger Menschen zu erarbeiten und in der Öffentlichkeit bekanntzumachen.
Wohin kann ich mich wenden?
Bei unserer bisherigen Arbeit wurde deutlich, dass Betroffene (Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, Mitarbeiterinnen von Pflegediensten etc.) oft nicht wissen, wohin sie sich mit einem Hilfegesuch oder mit einer Beobachtung wenden können.
Wir wollen dafür sorgen, dass sich das in Darmstadt ändert und sind für Hinweise und Unterstützung dankbar!